AGB

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen von Allgäu-TV GmbH & Co. KG wie folgt allgäu.tv genannt , insbesondere für die Vermarktung von Werbezeiten und anderer Werbeformen, insbesondere für Werbespots, Dauerwerbesendungen, Sponsorenhinweise und andere Special Ads, in den von allgäu.tv veranstalteten Sendern.

1.2. Für alle Aufträge gelten ausschließlich die AGB von allgäu.tv. Die Geltung von AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3. Änderungen dieser AGB werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen schriftlich Widerspruch erhebt.

1.4. Soweit in diesen AGB auf Programmschemata, Preisgruppen und –listen von allgäu.tv Bezug genommen wird, sind diese Unterlagen in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser AGB.

 

2. Vertragsschluss

2.1. Das verbindliche Angebot des Auftraggebers kann nur durch schriftlichen Buchungsauftrag erfolgen. Ein Vertragsverhältnis kommt durch schriftliche Bestätigung der Bestellung oder, falls die Bestätigung erst nach erstmaliger Ausstrahlung der Werbeinhalte erfolgt, durch die erfolgte Ausstrahlung zustande.

2.2. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für namentlich genau bezeichnete Auftraggeber angenommen. allgäu.tv ist berechtigt, sich die Vertretungsberechtigung nachweisen zu lassen.

 

3. Ablehnungsbefugnis

3.1. Sämtliche Angebote von allgäu.tv sind freibleibend. Es besteht keine Verpflichtung von allgäu.tv, die vom Auftraggeber gelieferten Sendematerialien oder -unterlagen vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen. allgäu.tv behält sich aber vor, Werbesendungen aus programmlichen, rechtlichen, technischen und/oder sittlichen Gründen, z.B. wegen ihrer qualitativen Beschaffenheit, ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form zurückzuweisen.

3.2 Im Fall der Zurückweisung werden bereits für die Ausstrahlung der zurückgewiesenen Werbesendungen gezahlte Vergütungen – mit Ausnahme der Produktions- und sonstigen Kosten – dem Auftraggeber zurückerstattet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche ist ausgeschlossen. 3.3. Wird die Werbesendung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung ausgestrahlt, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.

 

4. Platzierung von Werbesendungen

4.1. Ein Werbeblock besteht aus einem oder mehreren hintereinander geschalteten Werbespot(s).Wenn sich die Parteien nicht bereits auf eine Zuteilung der Werbesendung zu einem bestimmten Werbeblock geeinigt haben, wird allgäu.tv bei der Zuteilung die Interessen des Auftraggebers bestmöglich berücksichtigen. Eine bestimmte Platzierung innerhalb eines Werbeblocks, Konkurrenzausschluss oder eine Branchenexklusivität kann nicht wirksam vereinbart werden.

4.2. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass neben den im Programmschema ausgewiesenen Werbeblöcken keine weiteren Werbeblöcke angeboten werden. Eine Zusammenfassung von Werbeblöcken ist aus aktuellem Anlass möglich.

4.3. Geringfügige zeitliche Verschiebungen der Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber . Eine Verschiebung ist geringfügig, wenn die Werbesendung innerhalb von 30 Minuten vor oder nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt ausgestrahlt wird oder in vergleichbaren Werbeblöcken bzw. Tarifgruppen desselben Tages.

4.4. Fällt die gebuchte Werbesendung aus programmlichen oder technischen Gründen, wegen höherer Gewalt, Streik oder behördlicher Anordnung aus, so wird diese nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, dass es sich um eine geringfügige Verschiebung im Sinne der vorstehenden Ziffer handelt.

4.5. Sofern der Auftraggeber dem von allgäu.tv vorgeschlagenen Ersatztermin zur Ausstrahlung der ausgefallenen Werbesendung nicht innerhalb von zwei Werktagen schriftlich widerspricht, gilt dies – sofern der Auftraggeber zuvor darauf hingewiesen wurde – als Einverständnis des Auftraggebers mit der vorgeschlagenen Verschiebung der Sendezeit. Falls eine Verschiebung nicht möglich ist oder der Auftraggeber der von allgäu.tv vorgeschlagenen Verschiebung rechtzeitig schriftlich widerspricht, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der für die Ausstrahlung der jeweiligen Werbesendung bereits gezahlten Vergütung mit Ausnahme der Produktionskosten und der sonstigen Kosten der Werbesendung. Der Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht in den Fällen, in denen allgäu.tv kein Verschulden am Sendeausfall trifft.

4.6. Werbung, die für Jugendliche nicht geeignet ist oder ein für Jugendliche nicht geeignetes Angebot bewirbt, kann unabhängig von den im Auftrag genannten Zeiten nur zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr platziert werden. Weitere Einschränkungen und das Zurückweisungsrecht nach Ziffer 3 bleiben unberührt.

 

5. Sendematerial/Sendeunterlagen

5.1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung des Sendeauftrags stellt der Auftraggeber allgäu.tv folgende Sendematerialien und -unterlagen mindestens zehn Werktage vor der Ausstrahlung unentgeltlich zur Verfügung: ein vom Masterband gezogenes Videoband in der Sendenorm PAL der Formate Betacam SP, MiniDV, DV oder des Formates Digi Beta in Stereo, Timecode bei Programmstart 00:01:00:00, die für die Meldung bei der GEMA notwendigen Angaben für Tonträger, insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musikwerke, und – soweit notwendig – Werbetexte zur Werbesendung. Bei häufiger Schaltung ist vom Auftraggeber eine zweite Sendekopie an a.tv zu liefern.

5.2. Auf Wunsch des Auftraggebers können die Sendematerialien auch in anderen Normen und Formaten geliefert werden. Die dabei anfallenden Überspielungskosten berechnet allgäu.tv dem Auftraggeber nach Aufwand.

5.3. Der nachträgliche Austausch einer bestimmten Werbesendung (Motiv) ist nur dann möglich, sofern allgäu.tv die erforderlichen Sendematerialien mindestens 3 Tage vor dem vorgesehenen Ausstrahlungstermin in einwandfreier Form vorliegen.

5.5. Bei verspäteter Ablieferung übernimmt allgäu.tv keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausstrahlung der Werbesendung. In diesem Fall oder wenn der Auftraggeber das Sendematerial erneut in unzureichender Qualität abliefert, ist allgäu.tv berechtigt, dem Auftraggeber die gebuchte Werbezeit zu berechnen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass allgäu.tv durch anderweitige Nutzung der Werbezeit kein Schaden entstanden ist.

5.4. Darüber hinaus ist allgäu.tv berechtigt, das Sendematerial und die Sendeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.

 

6. Produktion

6.1 Soweit vereinbart produziert allgäu.tv die Werbesendung. Maßgebend ist die Beschreibung im schriftlichen Werbeauftrag.

6.2 allgäu.tv garantiert, dass für die Aussstrahlung der Werbesendung in dem im schriftlichen Werbeauftrag definierten Umfang auf allgäu.tv (nachfolgend: Vertragsumfang) die erforderlichen Nutzungsrechte vorliegen bzw. abgegolten sind.

6.3 Will der Auftraggeber die Werbesendung über den Vertragsumfang hinaus nutzen (etwa: Einstellen in eigenen Internetauftritt, Nutzung in anderen Sendern und Medien, etc.), so sind dafür ggf. weitere Rechte (Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) zu beachten und einzuholen. Hierfür ist allein der Auftraggeber verantwortlich. allgäu.tv weist ausdrücklich darauf hin, dass insbesondere mit der GEMA keine über den Vertragsumfang hinausgehende Nutzung geregelt ist.

 

7. Zahlungsbedingungen/Preisänderungen

7.1. Die Vergütung für die Ausstrahlung von Werbesendungen ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Die dort angegebenen Grundpreise enthalten keine Produktionskosten oder sonstige Kosten. Diese werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise für längere oder kürzere Werbesendungen berechnen sich linear auf der Grundlage der gültigen Preisliste.

7.2. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Netto-Rechnungssummen bis 10.000 Euro sofort. Bei Beträgen ab 10.000 Euro netto ist eine Anzahlung von 50 Prozent umgehend fällig. Die Rechnung über den Restbetrag wird zu Beginn der Erstausstrahlung gestellt und ist sofort zu begleichen. Die Zahlung kann nur auf das in der Rechnung von allgäu.tv bezeichnete Konto ohne Abzüge erfolgen. Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen. allgäu.tv ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen und die Ausstrahlung des jeweiligen Werbemittels von einem entsprechenden Geldeingang abhängig zu machen.

7.3 Ist der Betrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Rechnung auf dem Konto von allgäu.tv eingeht. Bei Zahlungsverzug ist allgäu.tv berechtigt, die weitere Ausstrahlung von Werbesendungen zu verweigern. Das gleiche Recht steht allgäu.tv im Fall einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers zu. Der Zahlungsanspruch bleibt auch für unterlassene Ausstrahlungen bestehen.

7.5. Die Pflicht zur Aufbewahrung des Sendematerials und der Sendeunterlagen endet mit der letzten vertraglich vereinbarten Ausstrahlung des Werbespots. allgäu.tv sendet sämtliche Unterlagen und Sendekopien an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurück, wenn dieser dies innerhalb von zehn Tagen nach der letzten Ausstrahlung schriftlich von allgäu.tv verlangt. Andernfalls ist allgäu.tv zur Vernichtung des Materials berechtigt.

7.6. Darüber hinaus ist allgäu.tv berechtigt, das Sendematerial und die Sendeunterlagen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.

 

8. Verbundwerbung

Verbundwerbung bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. allgäu.tv ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt.

 

9. Rechteübertragung

9.1. Der Auftraggeber überträgt allgäu.tv die für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Nutzungsrechte an der übergebenen Werbesendung und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Hierzu zählt insbesondere, jedoch nicht abschließend das Senderecht für alle Übertragungsarten, einschließlich des Rechts zur Kabelweitersendung und der Satellitenübertragung, das Recht zur öffentlichen Wiedergabe, der Bearbeitung und der Vervielfältigung. Davon umfasst ist insbesondere auch das Recht, diese Rechte auf, mit der Sendeabwicklung beauftragte, Dritte weiter zu übertragen. Alle vorgenannten Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren, sowie aller bekannter Formen des Fernsehens. Davon erfasst ist insbesondere auch das Recht zur gleichzeitigen oder zeitversetzten Verwendung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, d.h. das Recht, die Werbesendung an eine Vielzahl potentieller Nutzermittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenübertragungstechniken via elektronische Wellen durch Leitungsnetze jedweder Art oder Funk derart zu senden, dass diese die Werbesendung parallel zu anderen Formen des Fernsehens über Online-Medien (z.B. Internet) empfangen und wiedergeben können, gleichgültig welches Empfangsgerät dabei zum Einsatz kommt (Simulcast).

9.2. Der Auftraggeber garantiert, dass an allgäu.tv für Werbeschaltungen nur solche Sendeunterlagen, insbesondere Bild- und Tonträger, übersandt werden, für die er sämtliche zur Verwertung im Fernsehen und Internet erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte im unter Ziffer 9.1. genannten Umfang erworben und abgegolten hat. Der Auftraggeber garantiert weiterhin, zur Übertragung der vertragsgegenständlichen Rechte berechtigt zu sein und dass diese frei von Rechten Dritter sind.

9.3. Im Verhältnis zu allgäu.tv trägt allein der Auftraggeber die presse-, wettbewerbs-, urheberrechtliche und sonstige Verantwortung für die in der Werbesendung verbreiteten Inhalte. Der Auftraggeber stellt allgäu.tv insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und übernimmt gleichzeitig die allgäu.tv in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten für die Rechtsverteidigung.

9.4. allgäu.tv ist berechtigt, die Werbesendungen mit den erforderlichen werberechtlichen Hinweisen zu versehen.

 

10. Gewährleistung

10.1. allgäu.tv ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gelieferten Sendematerialien oder Sendeunterlagen zu überprüfen.

10.2. allgäu.tv ist berechtigt, die Sendematerialien im Fall einer nicht vertragsgemäßen Leistung zurückzuweisen, insbesondere also wegen ihrer qualitativen Beschaffenheit, ihrer Herkunft, des Inhalts und/oder der Form, insbesondere aus programmlichen und/oder rechtlichen Gründen (z.B. Verstoß gegen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages, der Gemeinsamen Werberichtlinien der Landesrundfunkanstalten, den Vorgaben einzelner Landesrundfunkanstalten). allgäu.tv fordert den Auftraggeber zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist auf.

10.3. Die Vertragspartner sind berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn ein Vertragspartner seine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und von dem anderen zuvor fruchtlos zur Leistung oder Nacherfüllung aufgefordert worden ist.

10.4. allgäu.tv ist ferner dann berechtigt, den Buchungsauftrag zu kündigen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern.

10.5. Eine Änderung der technischen Reichweite und Änderungen des Programmschemas von allgäu.tv berechtigen nicht zur Kündigung der Buchungsaufträge.

10.6. Die Ausübung des Kündigungsrechts hat schriftlich zu erfolgen.

 

11. Kündigung

11.1. Der Auftraggeber und allgäu.tv haben das Recht bis 4 Wochen vor Ausstrahlung der Werbesendung den Auftrag ganz oder in Teilen ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Im Falle einer späteren Kündigung durch den Auftraggeber bleibt er zur Zahlung der Vergütung verpflichtet unter Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 649 S. 2 BGB. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Anspruch auf eine spätere Kündigung besteht für den Auftraggeber nicht; auch nicht gegen Zahlung der Vergütung.

11.2. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für allgäu.tv gilt auch die durch konkrete Anhaltspunkte zu Tage getretene wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.

11.3. Im Falle höherer Gewalt kann jeder Vertragsteil mit sofortiger Wirkung den Vertrag kündigen, es sei denn allgäu.tv hat die Leistung bereits erbracht. allgäu.tv ist verpflichtet, dem Auftraggeber das, auf die ausgefallene(n) Werbeschaltung(en) entfallende, Entgelt zurückzuzahlen. Weitergehende Ansprüche hat der Auftraggeber nicht. Zur höheren Gewalt gehören insbesondere Aufruhr, Feuer, Stromausfall, Sturm- und Wasserschäden, Streik, Aussperrung, Schäden durch Bauarbeiten und ähnliche Ereignisse, die allgäu.tv nicht zu vertreten hat.

 

12. Haftung

12.1. allgäu.tv schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

12.2. Bei Verlust oder Beschädigung der allgäu.tv übergebenen Sendematerialien beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz der Kopierkosten für die Herstellung einer neuen Kopie.

12.3. Vorgenannte Einschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitglieder und Erfüllungsgehilfen von allgäu.tv, sowie sonstigen von allgäu.tv in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Dritten.

12.4. Sämtliche Ansprüche gegen allgäu.tv verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, falls nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist.

 

13. Bezugnahme in anderen Werbemitteln

Auf eine Werbeschaltung bei allgäu.tv darf in anderen Werbemitteln nur dann Bezug genommen werden, wenn dabei klargestellt wird, dass es sich bei der Werbeschaltung nicht um eine Ausstrahlung im allgemeinen Programm, sondern um eine Ausstrahlung im Werbefernsehen handelt.

 

14. Datenschutz

14.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass allgäu.tv personenbezogene Daten des Auftraggebers, die dieser allgäu.tv zur Verfügung stellt, sowie Daten, die sich aus der Erteilung und Durchführung von Aufträgen an allgäu.tv ergeben, zu internen Zwecken, insbesondere zu Zwecken der Marktforschung, nutzt. allgäu.tv ist berechtigt, mit der Verarbeitung solcher Daten Dritte zu beauftragen, sofern diese Dritten sich schriftlich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichten.

14.2. allgäu.tv ist zudem berechtigt, den Namen des Auftraggebers, dessen Marke und Logo, sowie Informationen über den Auftrag zu Referenzzwecken zu verwenden. Der Auftraggeber gestattet allgäu.tv alle Werbeunterlagen auch nach Auftragsende zur Information, Eigenwerbung und Kundenberatung ungekürzt und unverändert zu verwenden, sofern dies im Rahmen einer unentgeltlichen Service-Leistung von allgäu.tv erfolgt.

 

15. Schlussbestimmungen

15.1. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.

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